Gemeinderatssitzung

 

 

 

vom Dienstag, den 22. Mai 2012 um 19.00 Uhr, Rathaus Pullenreuth

 

Es handelt sich um keine offiziellen Bekanntmachungen des Gemeinderates.

Die unabhängige Wählergemeinschaft ist jedoch um höchstmögliche Objektivität bemüht.

 

 

 

I. Nichtöffentliche GR-Sitzung:                                                                Beginn: 19.00 Uhr

 

 

    In diesem Zusammenhang möchten wir aus gegebenen Anlass den § 52 Abs. 3 GO

    (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern) Zitieren:

 

    „ Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit

    bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.“    

 

    Mit dem TOP 6 wurde durch den Gemeinderat für die TOP 3, 4, und 5 ordentlich der

    Wegfall der Gründe für die Geheimhaltungspflicht beschlossen.

   

 

3. Zusammenarbeit mit anderen Kommunen im Energiebereich;

    Hier: Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes:   

    Grundsatzentscheidung über den Umfang der gemeinsamen Planung

 

    Sachverhalt:

 

    Am 03.05.2012 waren die Gemeinderäte aller vier Gemeinden der VG-Neusorg zu

    einer gemeinsamen Sitzung der VG-Kemnath, Kastl, Immenreuth, Kulmain und

    Speichersdorf nach Kemnath geladen.

    Ziel ist es, gemeinsam einen Flächennutzungsplan zur Ausweisung von Flächen für

    Windkraftanlagen zu erstellen.

 

    Nun sollte Entschieden werden, ob die Gemeinde Pullenreuth in der Zukunft mit den

    „Kemnather Gemeinden“, mit der vor kurzen geschaffenen Gesellschaft WELT

    (Windenergie in Landkreis Tirschenreuth) evtl.  mit der Gesellschaft NEW

    (Neue Energien West eG) oder ggf. auch alleine planen will.

    Auch entschieden werden sollte, welche Flächen der Gemeinde Pullenreuth alsdann

    in die jeweiligen Verfahren zur Prüfung gegeben werden sollen.

 

    Beschluss: 

 

    Die Aufstellung eines Flächennutungsplans zum Thema Windkraft soll gemeinsam   

    mit den anderen Gemeinden der VGem Neusorg sowie den Kommunen Kemnath,

    Kastl, Immenreuth, Kulmain und Speichersdorf erfolgen.

    Aus dem Bereich der Gemeinde Pullenreuth soll die einzig größere

    zusammenhängende Fläche im Steinwald mit zur Prüfung in das Verfahren gegeben

    werden. Wobei unsere Wasserschutzgebiete abgegrenzt und der gesamte Höhenzug

    freigehalten werden soll. Es ergibt sich dann eine zusammenhängende Restfläche

    von ca. 650 – 1000 ha. In übrigen, sollten Flächen unter 30 ha unter dem Aspekt der  

    Verhinderung einer „Verspargelung“ nicht berücksichtigt werden.

 

    Zum bestmöglichen Schutz der Wohnbevölkerung ist des Weiteren, die Anwendung

    des weichen Ausschlusskriteriums „1000 m Abstand zur Wohnbebauung“ sinnvoll,

    da selbst in diesem Fall noch mehr als genug potentiell konfliktarme

    Eignungsflächen zur Verfügung stehen.

    Es verbleiben nach Anwendung dieses 30 ha Maßstabs im Bereich der VG-Neusorg

    immer noch vier größere zusammenhängende Gebiete.

 

 

4. Sanierung einer Teilfläche der Kirchstraße;

    Hier: Weitere Vorgehensweise

 

    Sachverhalt:

 

    Der Gemeinderat fasste in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 25.04.2012 den

    Beschluss, innerhalb der kommenden 2 Wochen eine Anliegerbesprechung mit dem

    Gemeinderat Pullenreuth bzgl. der Sanierung abzuhalten.

    Die Anliegerbesprechung fand am 07.05.2012 um 19.00 Uhr im Rathaus Pullenreuth

    (Sitzungssaal) statt.

 

    Zu dieser Sitzung waren lediglich zwei Anlieger entschuldigt. Schade finden wir

    es, dass fünf Gemeinderäte sowie Bgm. Pirner nicht an dieser Besprechung

    zugegen waren. Die Besprechung verlief Konstruktiv und Diszipliniert. Die

    Anwesenden Anlieger schienen offensichtlich zu verstehen, um was es dem

    Gemeinderat hier ging.

 

    Jeder Anlieger erhielt in dieser Versammlung ein Formblatt mit der Bitte dieses

    auszufüllen und an Herrn Scherm zurück zu schicken.

 

    Bis zur Erstellung der Sitzungsvorlage lagen 13 von 14 möglichen Rückantworten

    vor.

    Der überwiegende Teil der Anlieger würde eine Sanierung wie geplant bevorzugen

    und möchte dazu auch einen freiwilligen Eigenanteil, in fast identischer Höhe

    leisten. Zwei davon steuern erheblich mehr, einer etwas weniger und vier Anlieger

    möchten nichts beisteuern, wobei von diesen vier einer schon bei einer früheren

    Straßenbaumaßnahme einen nicht unerheblichen Herstellungsbeitrag leisten

    musste. Allein diese Tatsache sollte im Sinne der Gleichbehandlung und Solidarität

    untereinander nicht einfach ignoriert werden.

 

    Beschluss:

 

    Der Gemeinderat Pullenreuth hält am Beschluss aus der nichtöffentlichen Sitzung

    Vom 24.08.2010 fest.

    Die Firma Alois König, 95704 Pullenreuth soll den Auftrag „Sanierung einer

    Teilfläche der Kirchstraße“ mit Splittmastixasphalt 0/11 S zum geprüften neuen

    Angebotspreis von 31.634,37 € (brutto) baldmöglichst ausführen.

 

    Die zugesagten freiwilligen Eigenanteile werden vor Baubeginn per Rechnung

    eingefordert.

 

   

5. Fichtelnaab- und Steinwaldradweg: Wegeunterhalt und Pflegemaßnahmen;

    Hier: Vergabe von Leistungen an die Fa. Voit (VKS GmbH); Warmensteinach

 

    Sachverhalt:

 

    Seit geraumer Zeit gab es Überlegungen, wie für das Radwegenetz der

    Steinwald-Allianz eine wirtschaftliche Form für Wegeunterhalt und

    Pflegemaßnahmen gefunden werden könne.

    Man hat sich nun für eine beschränkte Ausschreibung entschieden, wobei die

    Aufträge von den einzelnen Kommunen selbstständig vergeben werden sollten, und

    auch der jeweilige konkrete Umfang der einzelnen Tätigkeiten, von der betroffenen

    Kommune nach dem Ausschreibungsumfang festzulegen wäre.

 

    In einer Bürgermeisterrunde der Gemeinden der VGem einigte man sich nun darauf,

    grundsätzlich nur die Leistungen an die Fa. Voit zu vergeben, bei denen sie

    günstiger als der Maschinenring ist.

    Die nicht zu vergebenden Arbeiten wären dann in Eigenleistung von der Gemeinde

    durchzuführen.

    Nach einem „Testlauf“ von 2 Jahren kann dann in einer neuen Auftragsvergabe auf

    Grundlage der gemachten Erfahrungen diese ggf. noch verbessert werden.

 

    Im Haushalt der Gemeinde Pullenreuth ist bereits ein Betrag für den    

    Radwegeunterhalt (bzw. Hilfsweise Finanzierung aus dem Straßenunterhalt

    allgemein) eingestellt.

 

    Beschluss: 

 

    Der Auftrag für „Fichtelnaab- und Steinwaldradweg: Wegeunterhalt und

    Pflegemaßnahmen“ wird an die Fa. Voit (VKS GmbH), Warmensteinach, zu den

    Bedingungen und in dem Umfang erteilt, wie im Schreiben des Büros für

    Tiefbautechnik, Neusorg, vom 30.04.2012, dargestellt.

    Die in dem Schreiben ebenfalls angesprochene verkehrsrechtliche Anordnung ist zu

    erteilen; als Ansprechpartner der Kommune wird H. Hofmann vom Bauamt der

    VGem bestimmt.

   

 

II. Öffentliche GR-Sitzung:                                                                Beginn: 20.30 Uhr

 

 

Die Gemeinderäte Greger Martin, Müller Hans und Bauer Robert waren für diese Sitzung entschuldigt.

 

 

1. Textliche Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde

    Pullenreuth

 

    Sachverhalt:

 

    Die Bayerische Gemeindordnung (GO) wurde zum 1. Januar 2011 an das neue

    Dienstrecht (Beamtenrecht) angepasst. Die Neufassung des Art. 43 Abs. 1 und 2 GO   

    regelt die gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen Bürgermeister und

    Gemeinderat in personalrechtlichen Angelegenheiten grundlegend neu.

    Art. 43 Abs. 1 GO enthält die Zuständigkeit des Gemeinderats, die Beamten der

    Gemeinde ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder

    zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen. Für die

    Arbeitnehmer der Gemeinde gilt dies ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den

    öffentlichen Dienst (TVöD). Art. 43 Abs. 2 GO legt fest, dass für Beamte bis zur

    Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD kraft

    Gesetzes die personalrechtlichen Befugnisse dem 1. Bürgermeister obliegen. Dies

    bedeutet, dass in all diesen Fällen die Personalkompetenz umfassend dem

    1. Bürgermeister zusteht, und deshalb eine Beschlusskompetenz des Gemeinderats

    nicht mehr gegeben ist.

    Bisher war der Gemeinderat grundsätzlich lt. Gesetz für alle Angestellten und

    Beamte zuständig, der 1. Bürgermeister für Arbeiter. Der Gemeinderat konnte

    allerdings die personelle Befugnis bis zu einer Besoldungsgruppe A 8 für Beamte

    und für Angestellte bis zu einer Entgeltgruppe 8 des TVöD dem 1. Bürgermeister

    übertragen, was bei der Gemeinde Pullenreuth zum Teil bereits erfolgte.

 

    Die bisherige Geschäftsordnung der Gemeinde Pullenreuth weicht insofern nur

    soweit textlich von der neuen gesetzlichen Fassung in der GO ab, als sie die

    Beamten nicht mit erwähnt (wobei zugegeben es wohl nur ein theoretischer Fall ist,

    dass die Gemeinde eigene Beamte einstellt).

    Die hier in Rede stehende Anpassung der Geschäftsordnung der Gemeinde

    Pullenreuth würde also nur den Text an den Gesetzestext anpassen und zu keiner

    inhaltlichen Änderung führen.

 

 

     Beschluss:  10:0 ( Die Gemeinderäte Greger Martin, Bauer Robert und Müller Hans

                                   waren entschuldigt nicht anwesend)

 

     Der Gemeinderat beschließt die Geschäftsordnung des Gemeinderats der   

     Gemeinde Pullenreuth vom 22.12.2008 wie folgt textlich zu ändern:

 

     § 2 Nr. 18 erhält folgende Fassung:

     „die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung,

     Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit und Entlassung der Beamten ab der

     Besoldungsgruppe A 9 und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung,

     Altersteilzeit und Entlassung der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9 TVöD,“

 

     § 12 Abs. 1, Nr. 5 erhält folgende Fassung:

     „die Entscheidungen über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung,   

     Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit und Entlassung der Beamten bis zur

     Besoldungsgruppe A 8 und die Entscheidung über die Einstellung,

     Höhergruppierung, Altersteilzeit und Entlassung der Beschäftigten der

     Entgeltgruppen 1 bis 8 TvöD.“

 

 

2. Änderung des Bebauungsplanes „Lochau Nord-Ost“;

    Hier: Änderungsbeschluss

   

    Sachverhalt:

 

    Die Familie Gropp, 95679 Waldershof hat das Grundstück Fl.Nr. 44/10 Gemarkung

    Lochau im Baugebiet „Lochau Nord-Ost“ erworben und möchte dort ein

    Einfamilienhaus errichten.

    Nachdem die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten werden und

    einer Befreiung seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt

    Tirschenreuth) nicht zugestimmt wird, ist eine Änderung des Bebauungsplanes

    erforderlich.

 

    Im Wesentlichen beinhaltet diese Bebauungsplan- Änderung die äußere Gestaltung

    des Baukörpers (hier als Winkelbau), die Dacheindeckung (hier als anthrazitfarbene

    oder schwarze Dacheindeckung), die Dachüberstände (hier trauf-, bzw. giebelseitig

    bis max. 86 cm) und die Fortführung der Baugrenzen und Grenzabstände besonders

    zu den angrenzenden Grundstücken.

 

    Einziger wesentlicher Streitpunkt zur Änderung war die geplante Änderung der

    Dachüberstände auf max. 86 cm trauf-, bzw. giebelseitig. Bgm. Pirner setzte sich

    hier vehement für eine Beibehaltung der alten Vorgaben von 50 cm traufseitig bzw.

    40 cm giebelseitig ein.

    Ein diesbezüglicher Antrag des Bürgermeisters wurde jedoch vom Gemeinderat

    mehrheitlich abgelehnt.

 

    GR Heindl Stephan gab zu verstehen, dass große Dachüberstände für das Gebäude

    sicherlich Schutzfunktionen erfüllen dadurch aber der Lichteinfall ins

    Gebäudeinnere im Wesentlichen beeinträchtigt werde. So bleibt abzuwarten

    inwiefern, diese Dachüberstände von den Bauherren auch ausgenutzt werden.

 

    Beschluss:  16:4 (Die Gemeinderäte Bayer Christa, Weiß Josef und Reger Norbert

                                  sowie Bgm. Pirner stimmten gegen den Beschlussvorschlag)

 

    Der Bebauungsplan „Lochau Nord-Ost“ wird entsprechend dem

    Änderungsbebauungsplan vom 15.05.2012 zur 2. Änderung des Bebauungsplanes

    Lochau Nord-Ost“ geändert.

 

 

3. Informationen

 

    a) Information über die gesplittete Abwassergebühr

 

        Sachverhalt:

 

        In der Gemeinde Pullenreuth wird die Abwassergebühr allein auf der Grundlage

        des Frischwasserbezuges errechnet.     

        Dies bedeutet, dass alle Kosten für die Ableitung und die Reinigung des   

        Schmutzwassers (von Haushalt, Toiletten usw.) und des Niederschlagswassers

        (von Dachflächen, Einfahrten usw.) zusammen auf der Grundlage des

        verbrauchten „Trinkwassers“ in Rechnung gestellt werden.

        Mit der gesplitteten Abwassergebühr wird neben dem Frischwasserverbrauch

        auch das in die Kanalisation eingeleitete Niederschlagswasser als eigene

        Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Einleitungsgebühren

        berücksichtigt. Es wird eine Gebühr für die Schmutzwasserableitung und eine

        Gebühr für die Niederschlagswasserableitung berechnet. Die Gesamtkosten

        der Abwasserentsorgung werden dabei auf Kosten für die Beseitigung von

        Schmutzwasser und auf Kosten für die Beseitigung von Niederschlagswasser

        getrennt. Die ermittelten Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung werden auf

        den Frischwasserverbrauch und die ermittelten Kosten für die

        Niederschlagswasserbeseitigung auf die angeschlossenen versiegelten Flächen

        verteilt.

        Für die Niederschlagswassergebühr sind deshalb die bebauten und befestigten

        Flächen der Grundstücke, von denen Niederschlagswasser in die gemeindliche

        Kanalisation gelangt, zu ermitteln.

        Der Frischwassermaßstab kann für einzelne Abwasserentsorgungseinrichtungen

        auch weiterhin ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab sein.

        Nach der ständigen Rechtsprechung ist diese Berechnungsgrundlage nur noch

        zulässig, wenn bei einer Gemeinde eine homogene Bebauung vorhanden ist, also

        von jedem Grundstück etwa die gleiche Menge Niederschlagswasser eingeleitet

        wird, oder der Kostenanteil für die Niederschlagswasserableitung gemessen an

        den gesamten Entwässerungskosten 12 % nicht überschreitet und damit als nur

        geringfügig anzusehen ist.

        Für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Pullenreuth wurde im Jahr 2004

        eine überschlägige Berechnung der Erheblichkeitsgrenze für die

        Oberflächenwassergebühr durchgeführt. Die Berechnung ergab einen

        Kostenanteil für die Niederschlagswasserableitung von unter 12 %. Aus diesem

        Grund wurde die Niederschlagswassergebühr bisher nicht eingeführt.

        Wird diese Erheblichkeitsgrenze überschritten, muss die gesplittete

        Abwassergebühr eingeführt werden.

        Die Kosten für die Ermittlung der Erheblichkeitsgrenze liegen bei etwa 2.000 €

        und für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen bei Einführung der

        gesplitteten Abwassergebühr bei etwa 10.000 €, die in die Gebührenberechnung

        einfließen würden.

        Anmerkung: Bei der gesplitteten Abwassergebühr ergibt sich insgesamt keine

        Reduzierung der Gebühren (sogar eine leichte Erhöhung, da die

        Ermittlungskosten der Verteilungsflächen etc. in die zu verteilende Kostenmasse

        mit einfließen), sondern lediglich eine andere Aufteilung auf die Grundstücke. Ob

        dann das einzelne Grundstück gegenüber der bisherigen Regelung profitiert oder

        nicht, hängt vom Ausmaß der versiegelten angeschlossenen Fläche ab.

 

    GR Heindl Stephan merkte an, dass die Gemeinde Pullenreuth bezüglich des

    Abwasseranfalls auch die Betreiber von Regenwasserzisternen oder die, welche

    einen eigenen Brunnen für die Toilettenspülung bzw. für den

    Waschmaschinenbetrieb nutzen, mit in diese Überlegungen einbezogen werden

    müssen.

    Grundsätzlich sei es ja wunderbar und vorbildlich wenn solches Wasser genutzt

    werde, jedoch kann die Klärung nicht auf Dauer Kostenlos zu Lasten der

    Allgemeinheit erfolgen.

    Nicht verständlich ist es für Heindl, dass immer noch sauberes Regen-, bzw.

    Niederschlagswasser ohne vorheriger Nutzung, vorsätzlich durch das einleiten in

    einen Schmutzwasserkanal verschmutzt werde, um es dann Kosten aller wieder

    zu klären.

 

 

    Eigene Anmerkung:

 

    Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, wie es sich dann ggf. mit

    Niederschlagswasser aus versiegelten Flächen verhält welche zwar durch einen

    Gemeindlichen Kanal abgeleitet, nicht aber der Kläranlage zugeführt werden.

 

    Bei diesem Sachverhalt dachte GR Heindl Stephan besonders an die vorgegebene

    Situation in den Ortsteilen Trevesen und Haselbrunn. In diesen Ortschaften wurde

    auch der Herstellungsbeitrag zum Oberflächenwasserkanal (abzgl. der Förderung)

    voll und ganz von den jeweiligen Nutzern getragen. Laufende Kosten für die

    Gemeinde sind hier bis auf weiteres nicht zu erwarten.

 

    Vielleicht rächt sich hier eines Tages die damalige, leichtfertige und unbedachte

    Ungleichbehandlung der Trevesener und Haselbrunner Bürger bei der Finanzierung

    ihres Kanalneubaus durch die Gemeinde Pullenreuth.  

 

    Dieser Sachverhalt  diente lediglich der Information des Gemeinderats

 

 

4. Anfragen

    

    Keine nennenswerte weiteren Anfragen

 

  

    Anwesende:

 

    VG-Neusorg:              Frau Kathrin König (Schriftführer)

                                       

    Presse:                       Keine Presse anwesend                             

 

    Zuhörer:                     Keine Zuhörer anwesend