Gemeinderatssitzung
vom Dienstag, den 22. Mai 2012 um 19.00
Uhr, Rathaus Pullenreuth
Es handelt
sich um keine offiziellen Bekanntmachungen des Gemeinderates.
Die unabhängige
Wählergemeinschaft ist jedoch um höchstmögliche Objektivität bemüht.
I. Nichtöffentliche GR-Sitzung:
Beginn: 19.00 Uhr
In diesem
Zusammenhang möchten wir aus gegebenen Anlass den § 52 Abs. 3 GO
(Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern) Zitieren:
„ Die in
nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit
bekanntzugeben,
sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.“
Mit dem TOP 6 wurde
durch den Gemeinderat für die TOP 3, 4, und 5 ordentlich
der
Wegfall der Gründe
für die Geheimhaltungspflicht beschlossen.
3. Zusammenarbeit mit anderen Kommunen
im Energiebereich;
Hier: Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes:
Grundsatzentscheidung über den Umfang der gemeinsamen Planung
Sachverhalt:
Am 03.05.2012 waren die Gemeinderäte aller vier Gemeinden der VG-Neusorg zu
einer gemeinsamen Sitzung der VG-Kemnath, Kastl, Immenreuth, Kulmain und
Speichersdorf nach Kemnath geladen.
Ziel ist es, gemeinsam einen Flächennutzungsplan zur Ausweisung von
Flächen für
Windkraftanlagen zu erstellen.
Nun sollte Entschieden werden, ob die Gemeinde Pullenreuth
in der Zukunft mit den
„Kemnather Gemeinden“, mit der vor kurzen geschaffenen Gesellschaft WELT
(Windenergie in Landkreis
Tirschenreuth) evtl. mit der
Gesellschaft NEW
(Neue Energien West eG) oder ggf. auch alleine planen will.
Auch entschieden werden sollte, welche Flächen der Gemeinde Pullenreuth alsdann
in die jeweiligen Verfahren zur Prüfung gegeben werden sollen.
Beschluss:
Die Aufstellung eines
Flächennutungsplans zum Thema Windkraft soll gemeinsam
mit den anderen Gemeinden der VGem Neusorg sowie den Kommunen Kemnath,
Kastl, Immenreuth, Kulmain und
Speichersdorf erfolgen.
Aus dem Bereich
der Gemeinde Pullenreuth soll die einzig größere
zusammenhängende Fläche
im Steinwald mit zur Prüfung in das Verfahren gegeben
werden. Wobei unsere
Wasserschutzgebiete abgegrenzt und der gesamte Höhenzug
freigehalten werden
soll. Es ergibt sich dann eine zusammenhängende Restfläche
von ca. 650 – 1000 ha.
In übrigen, sollten Flächen unter 30 ha unter dem Aspekt der
Verhinderung einer „Verspargelung“ nicht berücksichtigt werden.
Zum bestmöglichen Schutz
der Wohnbevölkerung ist des Weiteren, die Anwendung
des weichen
Ausschlusskriteriums „1000 m Abstand zur Wohnbebauung“ sinnvoll,
da selbst in diesem Fall
noch mehr als genug potentiell konfliktarme
Eignungsflächen zur
Verfügung stehen.
Es verbleiben
nach Anwendung dieses 30 ha Maßstabs im Bereich der VG-Neusorg
immer noch vier größere
zusammenhängende Gebiete.
4. Sanierung einer Teilfläche der
Kirchstraße;
Hier: Weitere Vorgehensweise
Sachverhalt:
Der Gemeinderat fasste in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 25.04.2012
den
Beschluss, innerhalb der kommenden 2 Wochen
eine Anliegerbesprechung mit dem
Gemeinderat Pullenreuth
bzgl. der Sanierung abzuhalten.
Die Anliegerbesprechung fand am 07.05.2012 um 19.00 Uhr im Rathaus Pullenreuth
(Sitzungssaal) statt.
Zu dieser Sitzung waren lediglich zwei Anlieger entschuldigt. Schade
finden wir
es, dass fünf Gemeinderäte sowie Bgm. Pirner nicht an dieser Besprechung
zugegen waren. Die Besprechung verlief Konstruktiv und Diszipliniert.
Die
Anwesenden Anlieger schienen offensichtlich zu verstehen, um was es dem
Gemeinderat hier ging.
Jeder Anlieger erhielt in dieser Versammlung ein Formblatt mit der Bitte
dieses
auszufüllen und an Herrn Scherm zurück zu
schicken.
Bis zur Erstellung der Sitzungsvorlage lagen 13 von 14 möglichen Rückantworten
vor.
Der überwiegende Teil der Anlieger würde eine Sanierung wie geplant
bevorzugen
und möchte dazu auch einen freiwilligen Eigenanteil, in fast identischer
Höhe
leisten. Zwei davon steuern erheblich mehr, einer etwas weniger und vier
Anlieger
möchten nichts beisteuern, wobei von diesen vier einer schon bei einer
früheren
Straßenbaumaßnahme einen nicht unerheblichen Herstellungsbeitrag leisten
musste. Allein diese Tatsache sollte im Sinne der Gleichbehandlung und
Solidarität
untereinander nicht einfach ignoriert werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat Pullenreuth
hält am Beschluss aus der nichtöffentlichen Sitzung
Vom 24.08.2010 fest.
Die Firma Alois König, 95704 Pullenreuth soll den Auftrag „Sanierung einer
Teilfläche der Kirchstraße“ mit
Splittmastixasphalt 0/11 S zum geprüften neuen
Angebotspreis von 31.634,37 € (brutto)
baldmöglichst ausführen.
Die zugesagten freiwilligen Eigenanteile
werden vor Baubeginn per Rechnung
eingefordert.
5. Fichtelnaab-
und Steinwaldradweg: Wegeunterhalt und Pflegemaßnahmen;
Hier: Vergabe von Leistungen an die Fa. Voit
(VKS GmbH); Warmensteinach
Sachverhalt:
Seit geraumer Zeit gab es Überlegungen, wie für das Radwegenetz der
Steinwald-Allianz eine wirtschaftliche Form für Wegeunterhalt und
Pflegemaßnahmen gefunden werden könne.
Man hat sich nun für eine beschränkte Ausschreibung entschieden, wobei
die
Aufträge von den einzelnen Kommunen selbstständig vergeben werden
sollten, und
auch der jeweilige konkrete
Umfang der einzelnen Tätigkeiten, von der betroffenen
Kommune nach dem Ausschreibungsumfang festzulegen wäre.
In einer Bürgermeisterrunde der Gemeinden der VGem
einigte man sich nun darauf,
grundsätzlich nur die Leistungen an die Fa. Voit
zu vergeben, bei denen sie
günstiger als der Maschinenring ist.
Die nicht zu vergebenden Arbeiten wären dann in Eigenleistung von der
Gemeinde
durchzuführen.
Nach einem „Testlauf“ von 2 Jahren kann dann in einer neuen
Auftragsvergabe auf
Grundlage der gemachten Erfahrungen diese ggf. noch verbessert werden.
Im Haushalt der Gemeinde Pullenreuth ist
bereits ein Betrag für den
Radwegeunterhalt (bzw. Hilfsweise Finanzierung aus dem Straßenunterhalt
allgemein) eingestellt.
Beschluss:
Der Auftrag für „Fichtelnaab-
und Steinwaldradweg: Wegeunterhalt und
Pflegemaßnahmen“ wird an die Fa. Voit (VKS GmbH), Warmensteinach, zu den
Bedingungen und in dem Umfang erteilt, wie
im Schreiben des Büros für
Tiefbautechnik, Neusorg, vom 30.04.2012,
dargestellt.
Die in dem Schreiben ebenfalls angesprochene
verkehrsrechtliche Anordnung ist zu
erteilen; als Ansprechpartner der Kommune
wird H. Hofmann vom Bauamt der
VGem bestimmt.
II. Öffentliche
GR-Sitzung:
Beginn: 20.30 Uhr
Die Gemeinderäte Greger Martin, Müller Hans und Bauer Robert waren
für diese Sitzung entschuldigt.
1. Textliche
Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde
Pullenreuth
Sachverhalt:
Die Bayerische Gemeindordnung (GO) wurde zum 1. Januar 2011 an das neue
Dienstrecht (Beamtenrecht) angepasst. Die Neufassung des Art. 43 Abs. 1
und 2 GO
regelt die gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen Bürgermeister und
Gemeinderat in personalrechtlichen Angelegenheiten grundlegend neu.
Art. 43 Abs. 1 GO enthält die Zuständigkeit des Gemeinderats, die
Beamten der
Gemeinde ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen
oder
zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen. Für die
Arbeitnehmer der Gemeinde gilt dies ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags
für den
öffentlichen Dienst (TVöD). Art. 43 Abs. 2 GO
legt fest, dass für Beamte bis zur
Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD kraft
Gesetzes die personalrechtlichen Befugnisse dem 1. Bürgermeister obliegen.
Dies
bedeutet, dass in all diesen Fällen die Personalkompetenz umfassend dem
1. Bürgermeister zusteht, und deshalb eine Beschlusskompetenz des
Gemeinderats
nicht mehr gegeben ist.
Bisher war der Gemeinderat grundsätzlich lt. Gesetz für alle
Angestellten und
Beamte zuständig, der 1. Bürgermeister für Arbeiter. Der Gemeinderat
konnte
allerdings die personelle Befugnis bis zu einer Besoldungsgruppe A 8 für
Beamte
und für Angestellte bis zu einer Entgeltgruppe 8 des TVöD
dem 1. Bürgermeister
übertragen, was bei der Gemeinde Pullenreuth zum
Teil bereits erfolgte.
Die bisherige Geschäftsordnung der Gemeinde Pullenreuth
weicht insofern nur
soweit
textlich von der neuen gesetzlichen Fassung in der GO ab, als sie die
Beamten nicht mit erwähnt (wobei zugegeben es wohl nur ein theoretischer
Fall ist,
dass die Gemeinde eigene Beamte einstellt).
Die hier in Rede stehende Anpassung der Geschäftsordnung der Gemeinde
Pullenreuth würde also nur den Text an den
Gesetzestext anpassen und zu keiner
inhaltlichen Änderung führen.
Beschluss: 10:0 ( Die
Gemeinderäte Greger Martin, Bauer Robert und Müller Hans
waren entschuldigt nicht
anwesend)
Der Gemeinderat
beschließt die Geschäftsordnung des Gemeinderats der
Gemeinde Pullenreuth
vom 22.12.2008 wie folgt textlich zu ändern:
§ 2 Nr. 18 erhält folgende Fassung:
„die Entscheidung über Ernennung,
Beförderung, Abordnung, Versetzung,
Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit und
Entlassung der Beamten ab der
Besoldungsgruppe A 9 und die Entscheidung
über Einstellung, Höhergruppierung,
Altersteilzeit und Entlassung der
Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9 TVöD,“
§ 12 Abs. 1, Nr. 5 erhält folgende
Fassung:
„die Entscheidungen über Ernennung,
Beförderung, Abordnung, Versetzung,
Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit und
Entlassung der Beamten bis zur
Besoldungsgruppe A 8 und die Entscheidung
über die Einstellung,
Höhergruppierung, Altersteilzeit und
Entlassung der Beschäftigten der
Entgeltgruppen 1 bis 8 TvöD.“
2. Änderung des Bebauungsplanes „Lochau
Nord-Ost“;
Hier: Änderungsbeschluss
Sachverhalt:
Die Familie Gropp, 95679 Waldershof
hat das Grundstück Fl.Nr. 44/10 Gemarkung
Lochau im Baugebiet „Lochau
Nord-Ost“ erworben und möchte dort ein
Einfamilienhaus errichten.
Nachdem die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten werden
und
einer Befreiung seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt
Tirschenreuth) nicht zugestimmt wird, ist eine Änderung des
Bebauungsplanes
erforderlich.
Im Wesentlichen beinhaltet diese Bebauungsplan- Änderung die äußere
Gestaltung
des Baukörpers (hier als Winkelbau), die Dacheindeckung (hier als anthrazitfarbene
oder schwarze Dacheindeckung), die Dachüberstände (hier trauf-, bzw. giebelseitig
bis max. 86 cm) und die Fortführung der Baugrenzen und Grenzabstände besonders
zu den angrenzenden Grundstücken.
Einziger wesentlicher Streitpunkt zur Änderung war die geplante Änderung
der
Dachüberstände auf max. 86 cm trauf-, bzw.
giebelseitig. Bgm. Pirner
setzte sich
hier vehement für eine Beibehaltung
der alten Vorgaben von 50 cm traufseitig bzw.
40 cm giebelseitig ein.
Ein diesbezüglicher Antrag des Bürgermeisters wurde jedoch vom
Gemeinderat
mehrheitlich abgelehnt.
GR Heindl Stephan gab zu verstehen, dass große Dachüberstände für das
Gebäude
sicherlich Schutzfunktionen erfüllen dadurch aber der Lichteinfall ins
Gebäudeinnere im Wesentlichen beeinträchtigt werde. So bleibt abzuwarten
inwiefern, diese Dachüberstände von den Bauherren auch ausgenutzt
werden.
Beschluss: 16:4 (Die Gemeinderäte Bayer Christa, Weiß
Josef und Reger Norbert
sowie Bgm. Pirner stimmten gegen den
Beschlussvorschlag)
Der Bebauungsplan „Lochau
Nord-Ost“ wird entsprechend dem
Änderungsbebauungsplan vom 15.05.2012 zur
2. Änderung des Bebauungsplanes
„Lochau Nord-Ost“
geändert.
3.
Informationen
a) Information über die gesplittete Abwassergebühr
Sachverhalt:
In der Gemeinde Pullenreuth
wird die Abwassergebühr allein auf der Grundlage
des Frischwasserbezuges errechnet.
Dies bedeutet, dass alle Kosten für die
Ableitung und die Reinigung des
Schmutzwassers (von Haushalt, Toiletten
usw.) und des Niederschlagswassers
(von Dachflächen, Einfahrten usw.)
zusammen auf der Grundlage des
verbrauchten „Trinkwassers“ in Rechnung
gestellt werden.
Mit der gesplitteten
Abwassergebühr wird neben dem Frischwasserverbrauch
auch das in die Kanalisation eingeleitete
Niederschlagswasser als eigene
Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der
Einleitungsgebühren
berücksichtigt. Es wird eine Gebühr für
die Schmutzwasserableitung und eine
Gebühr für die Niederschlagswasserableitung
berechnet. Die Gesamtkosten
der Abwasserentsorgung werden dabei auf
Kosten für die Beseitigung von
Schmutzwasser und auf Kosten für die
Beseitigung von Niederschlagswasser
getrennt. Die ermittelten Kosten für
die Schmutzwasserbeseitigung werden auf
den Frischwasserverbrauch und die
ermittelten Kosten für die
Niederschlagswasserbeseitigung auf die
angeschlossenen versiegelten Flächen
verteilt.
Für die Niederschlagswassergebühr sind
deshalb die bebauten und befestigten
Flächen der Grundstücke, von denen
Niederschlagswasser in die gemeindliche
Kanalisation gelangt, zu ermitteln.
Der Frischwassermaßstab kann für
einzelne Abwasserentsorgungseinrichtungen
auch weiterhin ein geeigneter
Wahrscheinlichkeitsmaßstab sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist
diese Berechnungsgrundlage nur noch
zulässig, wenn bei einer Gemeinde eine
homogene Bebauung vorhanden ist, also
von jedem Grundstück etwa die gleiche
Menge Niederschlagswasser eingeleitet
wird, oder
der Kostenanteil
für die Niederschlagswasserableitung gemessen an
den gesamten Entwässerungskosten 12 %
nicht überschreitet und damit als nur
geringfügig anzusehen ist.
Für die Entwässerungseinrichtung der
Gemeinde Pullenreuth wurde im Jahr 2004
eine überschlägige Berechnung der
Erheblichkeitsgrenze für die
Oberflächenwassergebühr durchgeführt. Die
Berechnung ergab einen
Kostenanteil für die
Niederschlagswasserableitung von unter 12 %. Aus diesem
Grund wurde die
Niederschlagswassergebühr bisher nicht eingeführt.
Wird diese Erheblichkeitsgrenze
überschritten, muss die gesplittete
Abwassergebühr eingeführt werden.
Die Kosten für die Ermittlung der
Erheblichkeitsgrenze liegen bei etwa 2.000 €
und für die Ermittlung der
Berechnungsgrundlagen bei Einführung der
gesplitteten
Abwassergebühr bei etwa 10.000 €, die in die Gebührenberechnung
einfließen würden.
Anmerkung: Bei der gesplitteten
Abwassergebühr ergibt sich insgesamt keine
Reduzierung der Gebühren (sogar eine
leichte Erhöhung, da die
Ermittlungskosten der
Verteilungsflächen etc. in die zu verteilende Kostenmasse
mit einfließen), sondern lediglich eine
andere Aufteilung auf die Grundstücke. Ob
dann das einzelne Grundstück gegenüber
der bisherigen Regelung profitiert oder
nicht, hängt vom Ausmaß der
versiegelten angeschlossenen Fläche ab.
GR Heindl Stephan merkte an, dass die Gemeinde Pullenreuth
bezüglich des
Abwasseranfalls auch die Betreiber von Regenwasserzisternen oder die,
welche
einen eigenen Brunnen für die Toilettenspülung bzw. für den
Waschmaschinenbetrieb nutzen, mit in diese Überlegungen einbezogen
werden
müssen.
Grundsätzlich sei es ja wunderbar und vorbildlich wenn solches Wasser
genutzt
werde, jedoch kann die Klärung nicht auf Dauer Kostenlos zu Lasten der
Allgemeinheit erfolgen.
Nicht verständlich ist es für Heindl, dass immer noch sauberes Regen-,
bzw.
Niederschlagswasser ohne vorheriger Nutzung, vorsätzlich durch das
einleiten in
einen Schmutzwasserkanal verschmutzt werde, um es dann Kosten aller
wieder
zu klären.
Eigene Anmerkung:
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, wie es sich dann ggf. mit
Niederschlagswasser aus versiegelten Flächen verhält welche zwar durch
einen
Gemeindlichen Kanal abgeleitet, nicht aber der Kläranlage zugeführt
werden.
Bei diesem Sachverhalt dachte GR Heindl Stephan besonders an die
vorgegebene
Situation in den Ortsteilen Trevesen und Haselbrunn. In diesen Ortschaften wurde
auch der Herstellungsbeitrag zum Oberflächenwasserkanal (abzgl. der
Förderung)
voll und ganz von den jeweiligen Nutzern getragen. Laufende Kosten für
die
Gemeinde sind hier bis auf weiteres nicht zu erwarten.
Vielleicht rächt sich hier eines Tages die damalige, leichtfertige und
unbedachte
Ungleichbehandlung der Trevesener und Haselbrunner Bürger bei der Finanzierung
ihres Kanalneubaus durch die Gemeinde Pullenreuth.
Dieser Sachverhalt diente lediglich der Information des
Gemeinderats
4. Anfragen
Keine
nennenswerte weiteren Anfragen
Anwesende:
VG-Neusorg: Frau Kathrin König (Schriftführer)
Presse: Keine Presse anwesend
Zuhörer:
Keine Zuhörer anwesend