Anmerkung zu einem Bericht in der Tageszeitung „Der Neue Tag“

am 15.01.2010 zu dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (AZ: Vf. 79-VI-09).

 

 

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

 

wir möchten Sie hier aufmerksam und sensibel auf einen Fall machen, welcher sehr ähnlich gelagert auch für unsere Gemeinde Pullenreuth zutrifft.

 

Hier der wortgleiche Abdruck eines Berichts im „Neuen Tag“ und nachfolgend Auszüge aus der Begründung zum Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.

 

 

 

 

Nach Hochzeit Mandat verloren

 

Thurmansbang. (dpa) Nach der Heirat einer Frau aus einer anderen Gemeinde ist in Niederbayern einem CSU-Gemeinderat nach mehr als 20 Jahren das Mandat aberkannt worden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat nun festgestellt, dass der 50-Jährige zu Recht nicht mehr in dem Kommunalparlament sitzen darf. Grund dafür ist nach der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung, dass sich der ehemalige Gemeinderat an den Wochenenden immer am Wohnort seiner Ehefrau aufhält. Die Verfassungsrichter bestätigten damit die Entscheidung der Gemeinde Thurmansbang (Landkreis Freyung-Grafenau), die dem Mann die Wählbarkeit bei Kommunalwahlen abgesprochen hatte.

 

Weitere Informationen im Internet: www.bayern.verfassungsgerichtshof .de    

 

 

 

 

 

Auszüge zur Begründung des Verfassungsgerichts zum Urteil:

 

 

 

 

Vf. 79-VI-09                                                                                    München, 13. Januar 2010

 

 

 

 

Pressemitteilung

 

zur

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 11. Januar 2010

 

 

über eine Verfassungsbeschwerde zur Besetzung des Gemeinderats in Thurmansbang

 

I.

 

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Beschwerdeführer ist mit einzigem Wohnsitz in der Gemeinde Thurmansbang gemeldet und gehörte seit 1987 dem dortigen Gemeinderat an. Im Oktober 1994 heiratete er; seine Ehefrau lebt zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in der Gemeinde G. Sie und der Sohn sind in G. mit Hauptwohnung, in Thurmansbang mit Nebenwohnung gemeldet. Der Beschwerdeführer hält sich an Werktagen im Wesentlichen in Thurmansbang auf und geht dort seinem Beruf nach. Die Wochenenden verbringt er in G. bei seiner Ehefrau und seinem Sohn.

 

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 stellte die Gemeinde Thurmansbang fest, dass der Beschwerdeführer wegen des Verlustes der Wählbarkeit sein Mandat im Gemeinderat verloren habe. Für die Wählbarkeit sei auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen; bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt lebten, sei dies regelmäßig die Familienwohnung (Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 GLKrWG, § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO). Die Entscheidung der Gemeinde wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt.    

 

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte. Die Rechtslage dürfe nicht dazu führen, dass er allein infolge der Eheschließung ungewollt seine Wählbarkeit in Thurmansbang verliere.

 

 

 

II.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde am 11. Januar 2010 abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die angegriffenen Entscheidungen der Gemeinde und der Verwaltungsgerichte verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

 

Die Gemeinde und die Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass Art. 21 Abs. 1 Nr. 3  i. V. m. Art. 1 Abs. 3 GLKrWG die widerlegliche Vermutung begründet, der Beschwerdeführer habe den für das passive kommunale Wahlrecht maßgeblichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen am Ort seiner melderechtlichen Hauptwohnung in der Gemeinde Thurmansbang. Sie sehen diese Vermutung im konkreten Fall auf der Grundlage der in   § 1 Satz 1 Halbsatz 1 GLKrWO getroffenen Regelung als widerlegt an. Danach kommt es für Verheiratete regelmäßig auf die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie an, die sich in der Gemeinde G. befindet.

 

Mit der Annahme, die familiäre Situation des Beschwerdeführers rechtfertige keine Ausnahme, wird weder gegen den Wertgehalt des passiven Kommunalwahlrechts (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BV) noch gegen das Grundrecht zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 124 Abs. 1 BV) verstoßen. Der Beschwerdeführer hat seine Wählbarkeit nicht infolge der Eheschließung verloren, sondern wegen der damit einhergehenden Veränderungen seiner (räumlichen) Lebensbeziehungen. Dass die Bestimmung des Ortes für die Ausübung des passiven Wahlrechts nicht von subjektiven Elementen, sondern in Übereinstimmung mit dem Hauptwohnungsbegriff des Melderechts von objektiven Merkmalen abhängig gemacht wird, dient der Praktikabilität wahlrechtlicher Regelungen.

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Erkennen Sie hier, als aufmerksamer und interessierter Bürger der Gemeinde, evtl. parallelen zur Situation in unserer Gemeinde. 

 

Nach wie Vor befindet sich für Sie, in unserem Gemeinderat ein Ehrenamtliches Mitglied der unserer Meinung nach keine Berechtigung dazu besitzt.

 

Der erlassene Bescheid der Gemeinde Thurmansbang und die Bestätigung durch das Bayerische Verfassungsgericht lässt jedoch Hoffnung aufkommen, dass es entgegen des Wahlausschusses der Gemeinde Pullenreuth und der Kommunalen Wahlaufsicht des Landkreises Tirschenreuth Kommunen gibt, die auf Recht und Ordnung bauen.

Nach wie Vor sind wir uns auch sicher, dass, wenn es sich bei dem besagten Gemeinderat nicht um ein Mitglied der Mehrheitsfraktion im Gemeindrat handeln würde, dieser schon im Vorfeld vom Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2008, aufgrund der damaligen Beanstandung durch die UWG, als nicht Wählbar in der Gemeinde Pullenreuth eingestuft worden wäre.

 

Sie können sicher gehen, wir werden auch bei der nächsten Wahl  in Jahr 2014 vehement dafür kämpfen, dass auswärtige Bürger welche in anderen, wenn auch Nachbargemeinden den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben nicht bzw. nicht mehr für den Gemeinderat von Pullenreuth kandidieren bzw. gewählt werden können.

 

 

Getreu den Gesetzen und dem Gemeinwohl verpflichtend!

 

 

Es kann natürlich sein, vorausgesetzt es ist der Wählerwille, dass sich die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat bei der nächsten Wahl verändern. Dann ist es auch denkbar, so wie in der Gemeinde Thurmansbang, „Pseudo“-Mandatsträger durch  Gemeinderatsbeschluss auszuschließen.

 

Nachlesen können Sie die Urteile zu dem gesamten Fall bzw. die Urteilsbegründungen auf den Seiten des Bayerischen Verwaltungsgerichts, bzw. des Verfassungsgerichtshof:

 

http://www.vgh.bayern.de/VGRegensburg/presse.htm

 

> Pressemitteilungen

> Prozesstermine, Entscheidungen

> 2009

> 18.02.2009

 

 

http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/79-VI-09-Entscheidungen.htm

 

> Pressemitteilungen und Ausgewählte Entscheidungen  

> 11. Januar Amtsverlust eines Gemeinderatsmitglieds

 

 

Einen weiteren, fast Identischen Fall von versuchten Mandatsmissbrauch finden Sie

ebenfalls auf der Seite des Bayerischen Verwaltungsgerichts:

 

http://www.vgh.bayern.de/VGAugsburg/index.htm

 

> Pressemitteilungen

> Weiter zu den Pressemitteilungen

> 07.10.2008

   Wahlanfechtung der Gemeinderatswahl in Waltenhofen gescheitert

 

 

 

Gruß

 

Stephan Heindl

1. Vorsitzender U.W.G. Pullenreuth